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Für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen gibt es einen jährlichen Höchstbetrag, der pro Unternehmen geprüft wird. Wenn ein Einzelunternehmer zwei voneinander unabhängige Betriebe führt, kann er den Höchstbetrag so für jeden Betrieb separat ausschöpfen Das Finanzgericht Düsseldorf musste sich nun mit der Frage befassen, ob der Inhaber eines Altmaterialgroßhandels einen zweiten Gewerbebetrieb führt oder ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegt. Der Kläger hatte zuvor von seiner Mutter einen Schrotthandel geerbt, der unter derselben Anschrift geführt wurde, aber separate Geschäftsräume, Konten und eine separate Buchführung sowie eine eigene Steuernummer besaß. Das Finanzgericht ging in diesem Fall von einem einheitlichen Gewerbebetrieb aus, weil die Betriebsteile nicht nur unter einer gemeinsamen Anschrift tätig sind, sondern gleichartige Tätigkeiten ausführen und sich gegenseitig ergänzen. Das Gericht berücksichtigte noch weitere Faktoren, die aber zum selben Ergebnis führten. Gegen das Urteil hat der Kläger Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
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