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Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität wurde die Abschaffung der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) mit dem Ende des Jahres 2022 umgesetzt. Für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen ist daher ab dem Veranlagungszeitraum 2023 zwingend die Angabe einer steuerlichen Identifikationsnummer des Arbeitnehmers notwendig. Da diese Lohnsteuerbescheinigungen nun ans Finanzamt zu übermitteln sind, gibt das Bundesfinanzministerium Hinweise, was die Arbeitgeber tun müssen, wenn ihnen die Steueridentifikationsnummer des Arbeitnehmers nicht vorliegt. Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer für das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt und versichert der Arbeitgeber, dass das Dienstverhältnis nach Ablauf des Jahres 2022 fortbestanden und der Arbeitnehmer trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt hat, teilt das zuständige Finanzamt die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers auf formlose schriftliche Anfrage des Arbeitgebers mit. Die Anfrage muss den Namen, das Geburtsdatum sowie die Anschrift des Arbeitnehmers enthalten. Von einer Pflichtwidrigkeit ist auch auszugehen, wenn der Arbeitnehmer der Aufforderung ohne Begründung nicht nachkommt. Eine Mitteilung durch das Finanzamt erfolgt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen auch dann, wenn dem Arbeitnehmer erstmals eine Identifikationsnummer zuzuteilen ist. Eine Bevollmächtigung oder Zustimmung durch den Arbeitnehmer braucht es dazu nicht. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber generell die Zuteilung oder die Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer des Arbeitnehmers beim zuständigen Finanzamt beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu bevollmächtigt hat. Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer schuldhaft nicht vor und kann der Arbeitgeber diese auf dem vorgenannten Wege nicht erhalten, muss er in der Regel die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI ermitteln. Das gilt insbesondere für Betriebsrentner und Versorgungsempfänger, die im Ausland ansässig sind und denen die Unterlagen zur Erteilung einer steuerlichen Identifikationsnummer zugeschickt wurden, diese jedoch bisher noch nicht beantragt haben, Arbeitnehmer - insbesondere aus dem Ausland -, die nur für kurze Zeit vom Arbeitgeber beschäftigt werden und die dem Arbeitgeber ihre steuerliche Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt haben, Zahlungen an Sterbegeldempfänger sowie Arbeitnehmer, die sich weigern, dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer mitzuteilen. Nur in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer nicht zu vertreten hat oder der Arbeitgeber aufgrund von technischen Störungen die steuerliche Identifikationsnummer nicht abrufen kann, kann der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtliche Steuerklasse längstens für drei Kalendermonate zu Grunde legen.
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