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Eine Scheinselbstständigkeit kann auch dann vorliegen, wenn Auftraggeber ihre Verträge ausschließlich mit einer Kapitalgesellschaft abschließen und die Arbeiten dann vom alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer ausgeführt werden. Eine GmbH oder UG mit dem Zweck zu gründen, die Sozialversicherungspflicht zu vermeiden, hat also keinen Sinn. Das Bundessozialgericht hat in drei Revisionsverfahren entschieden, dass bei der Statusfeststellung des Geschäftsführers allein die jeweiligen konkreten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit nach einer Gesamtabwägung über das Vorliegen von Beschäftigung entscheiden. Die Abgrenzung richtet sich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien und der praktischen Durchführung des Vertrages, nicht aber nach der von den Parteien gewählten Bezeichnung oder gewünschten Rechtsfolge.
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