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Wertgutachten, in denen die Restnutzungsdauer von Mietobjekten nach der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) berechnet wird, können der Ermittlung der AfA zugrunde gelegt werden. Mit dieser Entscheidung hat sich das Finanzgericht Münster gegen das Finanzamt gestellt, das das Gutachten nicht anerkennen wollte, weil es die kürzere Nutzungsdauern weder durch technischen Verschleiß noch aus wirtschaftlichen Gründen glaubhaft gemacht hat, sondern lediglich mathematische Ermittlungen enthält. Das Urteil stützt sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs, nach dem jede Methode für die Ermittlung der Restnutzungsdauer zulässig ist, die einen angemessenen Schätzungsrahmen liefert. Auch wenn das Urteil rechtskräftig ist, hat das Bundesfinanzministerium seither Richtlinien für den Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer erlassen, die strengere Vorgaben an ein Gutachten stellen.
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