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Die Einführung eines Nullsteuersatzes für viele kleinere Photovoltaikanlagen hat nicht nur Auswirkungen auf neue Anlagen. Auch wer bereits eine Solaranlage im Einsatz hat, ist von der Änderung betroffen, wenn die Anlage dem Betriebsvermögen zugeordnet ist, was bei einer zumindest teilweisen Einspeisung des damit erzeugten Stroms ins öffentliche Netz in der Regel der Fall ist. Auswirkungen ergeben sich sowohl dann, wenn - wie meist - der erzeugte Strom auch für den Privathaushalt oder sonstigen nichtunternehmerischen Bereich genutzt wird, als auch für den Fall, dass die Anlage verkauft oder aus dem Betriebsvermögen entnommen wird. Auch zu diesen Fällen hat das Bundesfinanzministerium in einer Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses Stellung genommen und erklärt, welche Folgen dies für die Umsatzsteuer hat. Neuanlagen: Erwirbt ein Unternehmer ab dem 1. Januar 2023 eine Photovoltaikanlage unter Anwendung des Nullsteuersatzes, erübrigt sich mangels Vorsteuerabzug die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. Auch die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer solchen Photovoltaikanlage ist keine unentgeltliche Wertabgabe. Soweit allerdings Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Anlage anfallen, für die kein Nullsteuersatz gilt, ist allerdings nur ein anteiliger Vorsteuerabzug für den unternehmerisch genutzten Teil möglich, weil sonst für den privat genutzten Anteil wieder eine anteilige Wertabgabebesteuerung nötig wäre. Wertabgabe: Wer bei einer vor 2023 angeschafften Photovoltaikanlage auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und den vollen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, muss den privat verbrauchten Strom der Wertabgabenbesteuerung unterziehen. Unentgeltliche Leistungen sind nämlich umsatzsteuerpflichtig, sofern der dabei verwendete Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Diese Verpflichtung besteht für Altanlagen auch nach dem 31. Dezember 2022 weiter wie bisher. Alternativen: Um die Wertabgabebesteuerung für Altanlagen für die Zukunft zu vermeiden, gibt es mehrere Optionen, die mit unterschiedlichen Vor- und Nachteilen verbunden sind. Ist die Anlage schon mindestens fünf Jahre im Betriebsvermögen, dann ist in der Regel der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ohne wesentliche Nachteile möglich. Alternativ kommen eine Entnahme der Anlage aus dem Betriebsvermögen oder ein Verkauf oder eine Schenkung der Anlage an einen Angehörigen in Frage. Entnahme: Die Entnahme oder Schenkung einer vor 2023 erworbenen Photovoltaikanlage, die mindestens zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Allerdings gilt dabei der Nullsteuersatz, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (neuer Eigentümer muss der Betreiber der Anlage sein!). Der Fiskus weist aber darauf hin, dass die Entnahme nur eines Teils eines ursprünglich dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, also insbesondere nur des privat genutzten Teils, nicht möglich ist. Eine Entnahme der gesamten Anlage ist wiederum nur möglich, wenn künftig voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Davon geht der Fiskus zu Vereinfachungszwecken dann aus, wenn ein Teil erzeugten Stroms in einer Batterie gespeichert wird. Es genügt auch, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt. Anlagenverkauf: Wird ein Gegenstand, bei dessen Erwerb eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestand, zum Nullsteuersatz weiterverkauft, stellt dies alleine keine Änderung der Verhältnisse dar, die eine Vorsteuerberichtigung auslösen würde, also eine teilweise Rückgängigmachung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs. Der Verkauf einer Altanlage ist damit für den Verkäufer umsatzsteuerlich mit keinen Nachteilen verbunden. Allerdings kann sich für den Käufer eine Verpflichtung zur Vorsteuerberichtigung ergeben, wenn er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt. Geschäftsveräußerung: Verkauft oder übereignet ein Anlageneigentümer, der selbst kein Kleinunternehmer ist, die Photovoltaikanlage an einen Dritten, kann eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen. Dabei tritt der Erwerber an die Stelle des bisherigen Eigentümers, was für sich genommen noch keine Verpflichtung zur Vorsteuerberichtigung auslöst. Wenn der Erwerber aber die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt und der ursprüngliche Erwerb der Photovoltaikanlage noch keine fünf Jahre zurück liegt, führt der Wechsel der Besteuerungsart aber zu einer Änderung der Verhältnisse, die eine Verpflichtung zur Vorsteuerberichtigung, also einer teilweisen Rückgängigmachung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs mit sich bringt.
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