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Arbeitet ein Kind nach erfolgreich abgeschlossenem Medizinstudium als Vorbereitungszeit für die Facharztqualifikation in einer Klinik, dann ist ein Kindergeldanspruch während dieses Dienstverhältnisses ausgeschlossen, wenn bei einer Gesamtbetrachtung der Erwerbscharakter und nicht der Ausbildungscharakter des Arbeitsverhältnisses im Vordergrund steht. Für den Bundesfinanzhof steht fest, dass bei der Facharztausbildung regelmäßig keine Berufsausbildung mehr vorliegt, weil im Vergleich mit der praktischen Tätigkeit als Arzt die theoretische Wissensvermittlung einen deutlich geringeren Umfang einnimmt. Eine Parallele zwischen der Assistenzarzttätigkeit dem Referendariat von Juristen und Lehramtskandidaten sieht der Bundesfinanzhof schon deshalb nicht, weil beim Referendariat noch kein Eintritt in einen durch den Abschluss ermöglichten Beruf stattgefunden hat und die Vergütung sich an dem Ausbildungscharakter und nicht an einer Erwerbstätigkeit orientiert.
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