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Für ein angemessenes Familienheim, das der Erbe unverzüglich selbst nutzt, fällt keine Erbschaftsteuer an. Allerdings fällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erbe die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert. Wann genau solche zwingenden Gründe vorliegen, hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist. Es reicht nicht aus, wenn sich der Erbe nur aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zweckmäßigkeitserwägungen an der Selbstnutzung gehindert fühlt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Immobilie nach Art und Gestaltung nicht den persönlichen Vorstellungen des Erben entspricht. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können dagegen zwingende Gründe darstellen, wenn sie dem Erben eine selbständige Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim unmöglich machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Erben andernorts eine selbstständige Haushaltsführung möglich wäre. Einzig die Nutzbarkeit des ererbten Familienheims ist entscheidend. Die Feststellungslast für die Umstände, die eine Selbstnutzung des Familienheims objektiv unmöglich machen oder unzumutbar erscheinen lassen, trägt dabei der Erbe.
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