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Wer mit einer Photovoltaikanlage oder einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und ihn zumindest teilweise ins öffentliche Netz einspeist, ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und erzielt gewerbliche Einkünfte, die einkommensteuerpflichtig sind. Nicht nur für die Eigentümer, auch für das Finanzamt bedeutet das dann regelmäßig viel Verwaltungsaufwand für vergleichsweise geringe Umsätze, weil neben der jährlichen Veranlagung auch die Gewinnerzielungsabsicht mit der Anlage nachgewiesen und vom Finanzamt überprüft werden muss. Auch aufgrund der aktuellen Entwicklungen dürfte die Zahl der Photovoltaikanlagen trotz potenziell sinkender Rentabilität durch fallende Einspeisevergütungen in Zukunft weiter deutlich steigen. Angesichts des langen Betriebszeitraums einer solchen Anlage und der verschiedenen Einflussfaktoren fällt die Prognose, ob die Anlage auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet ist, allerdings nicht immer leicht. Das Bundesfinanzministerium hat daher vor einem Jahr eine Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke geschaffen. Danach unterstellt das Finanzamt ohne weitere Prüfung, dass ein einkommensteuerlich nicht relevanter Liebhabereibetrieb vorliegt, wenn der Betreiber erklärt, dass er die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen möchte. In diesem Fall entfällt die Prognoserechnung und Sie müssen keine jährliche Gewinnermittlung mehr erstellen. In der Praxis hat sich schnell gezeigt, dass die ursprüngliche Verwaltungsanweisung viele Detailfragen offen gelassen oder überhaupt erst aufgeworfen hat. Das Ministerium hat sein Schreiben daher umfassend überarbeitet und um eine Antragsfrist sowie um Regelungen für bestimmte Spezialfälle ergänzt. Neben der ursprünglichen Liebhabereiregelung finden Sie hier daher auch die Zusammenfassung dieser weiteren Vorgaben des Ministeriums. Für die Vereinfachungsregelung in Frage kommen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kWp und Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2,5 kW. Dabei kommt es auf die Gesamtleistung der Anlage an, auch wenn die Anlage von mehreren Personen oder Haushalten gemeinsam betrieben wird. Weitere Voraussetzung ist, dass der erzeugte Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassenen Räumen verbraucht wird. Die Vereinfachungsregelung können Sie auch dann in Anspruch nehmen, wenn Sie in der Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer haben. Aus der Anlage werden dann weder Gewinne noch Verluste einkommensteuerlich berücksichtigt. Das gilt sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit, soweit die Bescheide noch geändert werden können, z.B. weil sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig ergangen sind oder weil sie mit Einspruch angefochten wurden. Dabei kann es zu Nachzahlungen für Vorjahre kommen, wenn aus der Anlage bisher Verluste berücksichtigt wurden. In diesem Fall können auch Nachzahlungszinsen anfallen. In Vorjahren, deren Bescheide nicht mehr geändert werden können, bleibt es bei der bisherigen steuerlichen Behandlung. Mit der Vereinfachungsregelung stellt die Photovoltaikanlage oder das Blockheizkraftwerk dafür kein Betriebsvermögen dar, womit später auch kein Betriebsaufgabegewinn oder -verlust anfällt. Ebenso wenig müssen eventuell vorhandene stille Reserven beim Übergang zur Liebhaberei oder bei der Betriebsaufgabe ermittelt und festgestellt werden. Antrag: Zur Ausübung des Wahlrechts genügt eine schriftliche Erklärung an das Finanzamt. Diese kann auch über die ELSTER-Website oder per E-Mail an das Finanzamt übermittelt werden. Fallen die Voraussetzungen für das Wahlrecht zu einem späteren Zeitpunkt weg - beispielsweise weil die Anlage vergrößert wurde - müssen Sie dies dem Finanzamt schriftlich mitteilen. Antragsfrist: Bei Neuanlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen werden, ist der Antrag bis zum Ende des Jahres zu stellen, das auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Anlagen, die vor 2022 in Betrieb genommen wurden, ist der Antrag nur noch bis zum 31. Dezember 2022 möglich. Altanlagen: Für Anlagen, die vor 2004 in Betrieb genommen wurden und nach Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz eintreten (sog. ausgeförderte Anlagen), ist der Übergang zur Liebhaberei frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer möglich. Der Antrag greift in diesen Fällen erst ab dem Jahr, in dem erstmals keine erhöhte garantierte Einspeisevergütung mehr gewährt wurde und ist spätestens bis zum Ende des ersten Jahres mit ausschließlich normaler Einspeisevergütung zu stellen. Mehrere Anlagen: Alle Photovoltaikanlagen und BHKWs, die von einem Antragsteller betrieben werden, bilden einen einheitlichen Betrieb, sodass die einzelnen Leistungen für die Ermittlung der Leistungsgrenze von 10 kWp bzw. 2,5 kW zu addieren sind. Das gilt sowohl für Anlagen, die sich auf demselben Grundstück befinden als auch für Anlagen auf verschiedenen Grundstücken. Dabei ist unerheblich, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt sind. Auch solche Anlagen sind einzubeziehen, die die übrigen Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung nicht erfüllen, z. B. Anlagen, deren Strom einem Mieter zur Verfügung gestellt wird. Bei Überschreiten der Grenze durch alle Anlagen kann die Liebhabereiregelung daher auch nicht nur für eine der Anlagen in Anspruch genommen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass alle Anlagen entweder nach 2003 oder aber vor mehr als 20 Jahren in Betrieb genommen wurden. Ist die erste Alternative nicht erfüllt, kann der Antrag erst ab dem Jahr gestellt werden, in dem die zweite Alternative erfüllt ist. Unter Umständen kann sich also die vorzeitige Außerbetriebnahme einer Altanlage lohnen, um für eine andere Anlage früher in den Genuss der Regelung zu kommen. Leistungsbegrenzung: Eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von über 10 kWp, deren maximale Leistungseinspeisung aufgrund der Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf 70 % der installierten Leistung begrenzt ist und damit eine tatsächliche Leistung von nicht mehr als 10 kWp erbringt, erfüllt die Voraussetzungen der Liebhabereiregelung auch mit der Leistungsbegrenzung nicht. Verbrauch: Der teilweise oder vollständige Verbrauch des durch die Photovoltaikanlage oder das BHKW erzeugten Stroms durch einen Mieter oder zu betrieblichen Zwecken (außer in einem häuslichen Arbeitszimmer) - sei es nun eigen- oder fremdbetrieblich - muss technisch ausgeschlossen sein. Lediglich separate Stromzähler erfüllen diese Voraussetzung nicht. Bei Vermietung gilt diese Einschränkung nicht, wenn die Mieteinnahmen 520 Euro im Jahr nicht überschreiten. Personengesellschaften: Wird die Photovoltaikanlage oder das BHKW von einer Mitunternehmerschaft (Mitglieder einer Personengesellschaft) betrieben, reicht es aus, wenn der erzeugte Strom in das öffentliche Stromnetz eingespeist und daneben von mindestens einem Mitunternehmer privat zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Bei Mitunternehmerschaften muss den Antrag der Vertreter oder Empfangsbevollmächtigte der Personengesellschaft stellen, falls er nicht von allen Mitunternehmern gemeinsam gestellt wird. Investitionsabzugsbetrag: Wer für die Solaranlage oder das BHKW einen Investitionsabzugsbetrag genutzt hat, braucht sich hinsichtlich der Liebhabereiregelung keine Sorgen zu machen. Das Ministerium stellt ausdrücklich fest, dass die Inanspruchnahme der Regelung keine schädliche Verwendung der Investition ist, die zu einer nachträglichen Versagung des Abzugsbetrags und der Sonderabschreibung führen würde. Für die Umsatzsteuer hat das Liebhabereiwahlrecht übrigens keine Auswirkungen, denn im Umsatzsteuerrecht kommt es für die Unternehmereigenschaft nur darauf an, ob mit dem Betrieb der Anlage Einnahmen erzielt werden sollen. Ob die Anlage steuerlich mit Gewinn oder Verlust betrieben wird, spielt keine Rolle. Allerdings gibt es im Umsatzsteuerrecht die Kleinunternehmerregelung, unter die regelmäßig auch die Betreiber einer Photovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerks fallen. Mit der Kleinunternehmerregelung wird keine Umsatzsteuer auf die Einnahmen erhoben und Sie müssen dann in der Regel auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen übermitteln. Allerdings können Sie in diesem Fall auch keine Vorsteuer geltend machen. In Kombination mit dem Liebhabereiwahlrecht hat die Regelung aber den Vorteil, dass dann keine laufenden steuerlichen Verpflichtungen mehr mit der Anlage verbunden sind. Wer stattdessen die Vorsteuer aus dem Kauf der Anlage geltend machen möchte, muss auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Diese Option bindet den Betreiber dann für mindestens fünf Kalenderjahre. Danach ist eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung möglich.
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