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Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die innerhalb von bis zu 10 Tagen vor oder nach dem Kalenderjahr abgeflossen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr angefallen. Während die Finanzgerichte bisher mehrheitlich allein auf den Zeitpunkt der Zahlung abstellen, verlangt die Finanzverwaltung nach wie vor, dass sowohl die Zahlung selbst als auch die Fälligkeit dieser Zahlung in den Zehn-Tages-Zeitraum fallen muss. Eine Ausnahme gilt bei der Zahlung per Lastschrift: Ist das Konto am Tag der Übermittlung der Steueranmeldung gedeckt, gilt die Zahlung als an diesem Tag geleistet. Damit aber auch die Fälligkeit der im Januar gezahlten Steuervorauszahlungen noch in den Zehn-Tages-Zeitraum fällt, muss auch die Lohnsteueranmeldung oder Umsatzsteuervoranmeldung spätestens am 10. Januar ans Finanzamt übermittelt worden sein. Weil der 10. Januar 2021 ein Sonntag war und sich die Abgabefrist damit auf den 11. Januar 2021 verschoben hat, können daher nach derzeitigem Stand der Verwaltungsauffassung nur diejenigen Steuerzahler die im Januar gezahlten Steuervorauszahlungen noch dem Jahr 2020 zuordnen, deren zugehörige (Vor-)Anmeldung bis zum 10. Januar an den Fiskus übermittelt wurde. Eine davon abweichende Handhabung kann aufgrund der automatischen Verprobung beim Finanzamt zu entsprechenden Rückfragen zur Steuererklärung führen.
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