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Die Leasingsonderzahlung für einen Firmenwagen können Einnahme-Überschuss-Rechner in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abziehen. Bei einer nur teilweisen betrieblichen Nutzung ist die Sonderzahlung entsprechend nur anteilig abziehbar. Dabei ist nach Überzeugung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein der Nutzungsanteil über die gesamte Laufzeit des Leasingvertrags entscheidend und nicht der Nutzungsanteil im Jahr der Sonderzahlung. Geklagt hatte ein Unternehmer, der das Auto im ersten Jahr nur zu 16 % privat nutzte, über den gesamten Zeitraum hinweg jedoch zu 82 %. Gegen das Urteil, laut dem nur 18 % der Sonderzahlung steuerlich anerkannt werden, hat der Kläger Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
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