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Weitere Verbesserung der Überbrückungshilfe III

Mit einem Eigenkapitalzuschuss und vielen Detailverbesserungen bei der Überbrückungshilfe III reagieren Bund und Länder auf die weiterhin andauernden Folgen der Corona-Pandemie.

Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und lange von Schließungen betroffen sind, erhalten nun im Rahmen der Überbrückungshilfe III einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Darüber hinaus wurden die Bedingungen der Überbrückungshilfe III nochmals in vielen Details verbessert.

Alle Unternehmen, die seit November 2020 in mindestens drei Monaten einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 % erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss beträgt bis zu 40 % des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten geltend machen kann und wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt. Der Zuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt für diesen Monat 25 %. Im vierten Monat erhöht sich der Zuschlag auf 35 %; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 % pro Monat.

Außerdem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 % erleiden, auf bis zu 100 % erhöht. Bislang wurden lediglich bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten erstattet. Daneben gibt es noch folgende weitere Verbesserungen der Überbrückungshilfe III:

  • Unverkäufliche Waren: Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler werden auf Hersteller und Großhändler erweitert.

  • Vergleichszeiträume: Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs 2019 zu wählen.

  • Existenzgründer: Junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31. Oktober 2020 sowie Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sind ab sofort antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30. April 2020 gegründet waren, einen Antrag stellen.

  • Neustarthilfe: Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III bei der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.

  • Kultur & Touristik: Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro. Außerdem kann die Veranstaltungs- und Kulturbranche zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn der geplanten Veranstaltung angefallen sind, geltend machen.



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