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Bei der pauschalen Versteuerung der Vorteile und Sachzuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung kann ein Unternehmen für seine Arbeitgeber zwischen den allgemeinen Pauschalierungsvorgaben des Lohnsteuerrechts und der besonderen Pauschalierungsvorschrift für Sachzuwendungen wählen. Für Kunden und andere Geschäftspartner gilt bei der Pauschalierung dagegen stets die besondere Regelung für Sachzuwendungen. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass bei der allgemeinen Pauschalierung des Sachbezugs eines Arbeitnehmers nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen sind, die beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auslösen können. Die Aufwendungen für einen Eventmanager zählt der Bundesfinanzhof ausdrücklich nicht zu diesen Kosten. Bei der besonderen Pauschalierungsregelung für Sachzuwendungen sind dagegen alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie beim Empfänger zu einem Vorteil führen können. Hier sind also auch die Kosten der Eventagentur miteinzubeziehen. Die Verfassungskonformität dieser ungleichen Behandlung rechtfertigt der Bundesfinanzhof damit, dass der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer zwischen den beiden Pauschalierungsregelungen wählen kann.
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