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Wer eine Wohnung deutlich unterhalb der ortsüblichen Marktmiete vermietet (bis 2020 weniger als 66 %, ab 2021 weniger als 50 %), kann Werbungskosten nur anteilig geltend machen. Die Finanzverwaltung hat nun klargestellt, dass das Ausbleiben von Mieteinnahmen allein aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise keine Folgen für den Werbungskostenabzug haben soll. Konkret gilt: Erlässt der Vermieter einer Wohnung aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Veränderung der vereinbarten Miete und hat folglich auch keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung des Mietverhältnisses. Insbesondere wird dadurch nicht erstmalig eine teilentgeltliche Vermietung ausgelöst. Erfüllte hingegen das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass die Voraussetzungen für die Kürzung des Werbungskostenabzugs, bleibt es bei diesem Kürzungsanteil; eine weitere Kürzung aufgrund des Mieterlasses ist nicht vorzunehmen. Für Gewerbeimmobilien gibt es keine vom Gesetz vorgegebene feste Grenze für eine teilentgeltliche Vermietung. Stattdessen prüft das Finanzamt grundsätzlich, ob eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Erlässt der Vermieter einer im Privatvermögen gehaltenen Gewerbeimmobilie aber aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führt dies nicht automatisch zu einem erstmaligen Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters. Gab es dagegen bereits vor dem Mieterlass bei dem Mietverhältnis keine Einkünfteerzielungsabsicht, bleibt es bei dieser Entscheidung. Die Regelung gilt auch für Pachtverhältnisse.
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