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Zum 1. Januar 2021 werden die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung und andere Sozialversicherungswerte wieder wie jedes Jahr an die Lohnentwicklung im vorangegangenen Jahr angepasst. Die neuen Eckwerte basieren auf einer durchschnittlichen Lohnsteigerung von 2,94 %, wobei Ostdeutschland erneut eine etwas stärkere Anhebung erfährt als Westdeutschland. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen um 2.400 Euro auf 85.200 Euro (7.100 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 3.000 Euro auf dann 80.400 Euro (6.700 Euro mtl.). In der knappschaftlichen Versicherung steigt die Grenze im Westen um 3.000 Euro auf dann 104.400 Euro (8.700 Euro mtl.). Im Osten beträgt die Erhöhung 4.200 Euro auf nun 99.000 Euro (8.250 Euro mtl.). In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt und erhöht sich um 1.800 Euro auf jetzt 58.050 Euro (4.837,50 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze liegt allerdings 6.300 Euro höher bei 64.350 Euro im Jahr (5.362,50 Euro mtl.). Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, erhöht sich im Westen um 1.260 Euro auf 39.480 Euro im Jahr (3.290 Euro mtl.). Im Osten steigt sie ebenfalls um 1.260 Euro auf 37.380 Euro im Jahr (3.115 Euro mtl.).
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