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Damit die mit einer Ferienwohnung verbundenen Kosten vom Finanzamt nicht als Liebhaberei angesehen werden, muss eine Überschusserzielungsabsicht nachgewiesen werden. Diese unterstellt das Finanzamt beispielsweise dann, wenn die Vermietungszeit den lokalen Durchschnitt nicht um mehr als 25 % unterschreitet. Dabei müssen die individuellen Vermietungszeiten des Eigentümers mit den im gesamten Ort im Durchschnitt erzielten Vermietungszeiten verglichen werden. Individuelle Werte einzelner anderer Vermieter im selben Ort genügen nicht. Stattdessen kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auf Vergleichsdaten eines Statistikamtes auch dann zurückgegriffen werden, wenn diese Werte für den betreffenden Ort nicht allgemein veröffentlicht, sondern nur auf Nachfrage zugänglich gemacht werden.
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