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Auf die Corona-Krise hat die Finanzverwaltung mit einer Reihe von Erleichterungen reagiert, die so oder in ähnlicher Form auch schon bei Naturkatastrophen und anderen Krisen gewährt wurden. Bisher geht es dabei in erster Linie um Maßnahmen, die die kurzfristige Liquidität der Unternehmen sicherstellen sollen. Weitere Maßnahmen über die folgenden Punkte hinaus, beispielsweise bei Abgabefristen, sind bereits im Gespräch, bedürfen aber noch der Abstimmung zwischen Bund und Ländern. Vorauszahlungen: Mit einem Antrag auf Anpassung der Vorauszahlung ist für 2020 ohne besondere Anforderungen eine Herabsetzung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer möglich. Das Finanzamt kann auch den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlung anpassen. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach 2020 betreffen, sind besonders zu begründen. Stundung: Unmittelbar und erheblich betroffene Steuerzahler können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse eine Stundung der bis Ende 2020 fällig werdenden Steuern beantragen. Die entstandenen Schäden müssen wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sollen die Finanzämter keine strengen Anforderungen stellen. Auch auf die Erhebung der Stundungszinsen in Höhe von 6 % sollen die Finanzämter in der Regel verzichten. Säumniszuschläge: Bis zum 31. Dezember 2020 sollen die Finanzämter bei Betroffenen eigentlich fällige Säumniszuschläge erlassen oder auf deren Festsetzung verzichten. Vollstreckungen: Die Finanzämter sollen bei unmittelbar und erheblich Betroffenen bis zum 31. Dezember 2020 bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Zahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten. Gewerbesteuer: Stundungs- und Erlassanträge für Gewerbesteuer sind auch in Zeiten der Corona-Krise an die jeweilige Gemeinde zu richten, es sei denn, die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer wurde von der Gemeinde dem Finanzamt übertragen. Umsatz- & Lohnsteuer: Die Erleichterungen gelten in der Regel nicht für die Zahlung der angemeldeten Umsatz- oder Lohnsteuern, da es sich nicht um Ertragsteuern handelt. Erleichterungen sind hier nur im Rahmen einer individuellen Absprache mit dem zuständigen Finanzamt denkbar. Allerdings gewähren die Finanzämter in vielen Bundesländern eine teilweise oder vollständige Erstattung der Sondervorauszahlung oder stimmen einer befristeten Stundung der Umsatzsteuer zu. Sonstige Steuern: Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Unternehmen in vergleichbarer Form entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern.
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