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Das Finanzgericht Münster hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass ein Familienheim nicht erbschaftsteuerfrei ist, wenn der Erbe die Immobilie erst nach einer dreijährigen Renovierungsphase bezieht. Daran ändert sich nichts durch die besondere Sachlage im Streitfall, in dem der Vater des Klägers eine Doppelhaushälfte bis zu seinem Tod bewohnte, während der Sohn die andere Doppelhaushälfte nutzte. Nach dem Tod verband der Sohn die beiden Hälften und nahm umfassende Renovierungsarbeiten vor.
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