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Seit ihrer Einführung sorgt die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Geschenke immer wieder für Unsicherheiten, wie bestimmte Geschenke, Prämien und sonstige Sachzuwendungen beim Betriebsausgabenabzug zu behandeln sind. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat nun die Sicht der Finanzverwaltung in Bezug auf bestimmte Kategorien von Sachzuwendungen zusammengefasst. Aufmerksamkeiten: Sachzuwendungen des Arbeitgebers bis zu einem Wert von 60 Euro, die auch im gesellschaftlichen Verkehr aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses üblicherweise ausgetauscht werden, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. Bei solchen Aufmerksamkeiten handelt es sich jedoch um Geschenke im Sinn der Abzugsbeschränkung. Allerdings sieht das Gesetz ausdrücklich eine Ausnahme für Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer vor und lässt für diese grundsätzlich einen unbegrenzten Betriebsausgabenabzug zu. Gewinnspiele & Prämien: Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Danach gelten Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Verlosung nicht als Geschenke. Prämien aus Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschlüssen können Geschenke, aber auch Bestandteil einer Gegenleistung und damit eine unbeschränkt abziehbare Betriebsausgabe sein. Entscheidend ist, ob die Prämie als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist. Werbeartikel: Streuwerbeartikel sind Gegenstände, auf denen der Name oder die Firmenbezeichnung des Schenkers oder ein sonstiger Werbehinweis angebracht ist (Kugelschreiber, Kalender, Stofftaschen, Einkaufschips etc.). Für die Frage des Betriebsausgabenabzugs ist unabhängig vom Wert der Werbeartikel im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei dem zugewandten Gegenstand um ein Geschenk oder um Werbeaufwand handelt. Soweit die Zuwendung individualisiert ist oder an einen bestimmten Empfängerkreis verteilt wird, handelt es sich um Geschenke, die der Abzugsbeschränkung unterliegen. Sind diese Voraussetzungen dagegen für solche Werbeartikel nicht erfüllt, weil beispielsweise im Rahmen von Ausstellungen und Messen eine Verteilung an eine Vielzahl von unbekannten Empfängern erfolgt, kann regelmäßig von Werbeaufwand ausgegangen werden, der zu einem unbegrenzten Betriebsausgabenabzug führt. Gleiches gilt für Warenmuster und Warenproben.
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