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Bis Ende 2021 sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder - im Fall von Selbstständigen und Unternehmern - die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads steuerfrei, sofern das Fahrrad oder E-Bike verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug ist. Die steuerfreien Vorteile werden zudem in der Steuererklärung nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet. Wenn die Zusätzlichkeitsvoraussetzung dagegen nicht erfüllt ist, beispielsweise weil die Fahrradüberlassung ausdrücklich Teil des Arbeitslohns ist, dann ist die Privatnutzung ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Wie dieser Nutzungsvorteil ab 2019 genau zu bewerten ist, wenn der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Fahrrad zur privaten Nutzung überlässt, hat die Finanzverwaltung nun geregelt. Nutzungsvorteil: Der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung des Fahrrads (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten) beträgt 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer. Erstmalige Überlassung ab 2019: Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung stattdessen nur 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Nutzerwechsel ab 2019: Wurde das betriebliche Fahrrad bereits vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, ist für dieses Fahrrad auch bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 weiterhin der volle Listenpreis als Grundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils anzusetzen. Die günstigere Bewertung mit der halbierten unverbindlichen Preisempfehlung ist für dieses Fahrrad also auch bei einer Überlassung an einen anderen Arbeitnehmer nach 2018 ausgeschlossen. Sachbezugsfreigrenze: Die Freigrenze für Sachbezüge von monatlich 44 Euro ist auf die Überlassung von Fahrrädern ausdrücklich nicht anwendbar. Personalrabatt: Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern an fremde Dritte zur Angebotspalette des Arbeitgebers, kann der geldwerte Vorteil auch nach den Grundsätzen ermittelt werden, die für Personalrabatte gelten, und der Rabattfreibetrag in Höhe von jährlich 1.080 Euro berücksichtigt werden, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wird. Elektrofahrräder: Fahrräder mit Elektroantrieb werden steuerlich wie normale Fahrräder behandelt, sofern das E-Bike verkehrsrechtlich als Fahrrad gilt (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht). Gilt ein Elektrofahrrad dagegen verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, als Kraftfahrzeuge), sind für die Bewertung des geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden.
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