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Zum 1. Januar 2019 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung und andere Sozialversicherungswerte wieder wie jedes Jahr an die Lohnentwicklung im vorangegangenen Jahr angepasst. Die neuen Eckwerte basieren auf einer durchschnittlichen Lohnsteigerung von 2,52 %, wobei Ostdeutschland durch die geringere Anhebung im letzten Jahr diesmal einen deutlichen Anstieg erfährt. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen um 2.400 Euro auf 80.400 Euro (6.700 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 4.200 Euro auf dann 73.800 Euro (6.150 Euro mtl.). In der knappschaftlichen Versicherung steigt die Grenze im Westen um 2.400 Euro auf dann 98.400 Euro (8.200 Euro mtl.). Auch im Osten beträgt die Erhöhung enorme 5.400 Euro auf nun 91.200 Euro (7.600 Euro mtl.). In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt und erhöht sich um 1.350 Euro auf jetzt 54.450 Euro (4.537,50 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze liegt allerdings 6.300 Euro höher bei 60.750 Euro im Jahr (5.062,50 Euro mtl.). Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, erhöht sich im Westen wieder um 840 Euro auf 37.380 Euro im Jahr (3.115 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 2.100 Euro auf 34.440 Euro im Jahr (2.870 Euro mtl.).
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