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Für die Gewerbesteuer sind normalerweise gezahlte Mieten und Pachten in bestimmtem Umfang dem Betriebsergebnis hinzuzurechnen. Wenn die gezahlten Mieten aber in einen Aktivposten für unfertige Erzeugnisse einbezogen wurden, liegt nach Überzeugung des Finanzgerichts Münster kein Hinzurechnungstatbestand vor. Der Hinzurechnung unterliegen laut dem Urteil nur Beträge, die bei der Ermittlung des Gewinns als Betriebsausgaben abgezogen wurden. Erfolgt dagegen eine Aktivierung als Herstellungskosten im Rahmen der unfertigen Erzeugnisse, liegt keine Gewinnminderung vor. Entscheidend für die steuerlichen Folgen ist dabei die Erfassung der gezahlten Mieten am Bilanzstichtag, auch wenn diese unterjährig buchhalterisch zunächst als Aufwand behandelt wurden.
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