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Mitunternehmer ist auch der Käufer eines Kommanditanteils, der kurz darauf weiterverkauft wird. Eine Mindestbeteiligungsdauer sieht das Gesetz nicht vor. Für den Bundesfinanzhof kommt es einzig darauf an, dass der Käufer eine auf den Erwerb des Gesellschaftsanteils gerichtete, rechtlich gesicherte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann und die ihm die Übernahme des Mitunternehmerrisikos und der Mitunternehmerinitiative sichert.
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