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Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an einer geerbten Immobilie oder anderen Nachlassgegenständen sind grundsätzlich nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn die Ursache für die notwendige Reparatur zwar vom Erblasser gesetzt wurde, aber der Schaden erst nach dessen Tod in Erscheinung getreten ist. Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln und Schäden sind nur dann abziehbar, wenn zu Lebzeiten des Erblassers eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtung zu deren Beseitigung bestanden hat. Im Streitfall musste der Erbe die Heizung reparieren lassen, nachdem der Erblasser die Anlage mit dem falschen Öl betankt hat.
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