blue5x5trans.gif (58 Byte)
Aktuelle Themen

Reform der betrieblichen Altersversorgung

Mit einer Vielzahl von Detailverbesserungen und einem neuen Fördermodell soll die betriebliche Altersversorgung ausgebaut und in der Handhabung vereinfacht werden.

Bundestag und Bundesrat beraten derzeit den im Dezember von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes. Das Gesetz enthält ein umfassendes Maßnahmenpaket, mit dem die betriebliche Altersversorgung (BAV) gefördert werden soll. Die Maßnahmen richten sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen und umfassen Änderungen im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht.

Im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens wird das Gesetz noch einige Änderungen und weitere Verbesserungen erfahren. Der Bundesrat hat bereits eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf abgegeben, in der er mehrere Korrekturen und Ergänzungen anregt. Die wichtigsten Punkte des aktuellen Entwurfs haben wir aber bereits hier für Sie zusammengefasst. Alle genannten Punkte sollen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.

  • Beitragszusagen: Im Betriebsrentengesetz wird eine Möglichkeit geschaffen, künftig auf der Grundlage von Tarifverträgen reine Beitragszusagen einzuführen und damit die Arbeitgeber von bisherigen Haftungsrisiken für Betriebsrenten zu entlasten. In diesem Fall werden auch keine Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Versorgungseinrichtungen mehr vorgesehen. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen.

  • Riester-Rente: Bei der Riester-Rente sind mehrere Verbesserungen geplant. Die jährliche Grundzulage wird von gegenwärtig 154 Euro auf 165 Euro angehoben. Auf Anregung des Bundesrats soll außerdem der maximale Sonderausgabenabzug von 2.100 Euro auf 2.250 Euro steigen. Weiterhin sind Erleichterungen bei der Besteuerung der Abfindungen von Kleinbetragsrenten geplant. Beim Zulageverfahren werden die Abläufe verbessert, insbesondere durch eine kürzere Frist für die Überprüfung des Zulageanspruchs. Schließlich werden über den Arbeitgeber organisierte Riester-Renten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung künftig genauso behandelt wie zertifizierte Riester-Verträge; sie bleiben also in der Verrentungsphase beitragsfrei.

  • Grundsicherung: Im Sozialrecht werden neue Anreize für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung insbesondere bei Geringverdienern gesetzt. In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bleiben freiwillige Zusatzrenten wie Betriebs- und Riester-Renten künftig bis zu 202 Euro pro Monat anrechnungsfrei.

  • BAV-Förderbetrag: Für Geringverdiener wird ein neues spezifisches Steuer-Fördermodell für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in eine betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers eingeführt. Der Förderbetrag beträgt 30 % und wird an den Arbeitgeber über eine Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt. Der Förderbetrag richtet sich an Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 2.000 Euro pro Monat. Für Beiträge von mindestens 240 Euro bis zu 480 Euro im Kalenderjahr beträgt der Förderbetrag somit 72 bis maximal 144 Euro im Kalenderjahr.

  • BAV-Dotierungsrahmen: Der steuerfreie Dotierungsrahmen für Zahlungen des Arbeitgebers an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen wird zu einer einheitlichen prozentualen Grenze zusammengefasst und erhöht. Dieser beträgt 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Die 20 % Pauschalbesteuerungsmöglichkeit wird beibehalten. Die tatsächlich pauschalbesteuerten Beträge im Kalenderjahr werden auf den neuen steuerfreien Dotierungsrahmen angerechnet. Außerdem wird der Dotierungsrahmen bei Abfindungszahlungen und gebrochenen Erwerbsbiographien durch Einräumung einer zusätzlichen steuerfreien Dotierungsmöglichkeit in Höhe von bis zum 10-fachen Jahresvolumen flexibilisiert sowie verschiedene Vereinfachungen des steuerlichen Verwaltungsverfahrens umgesetzt.



Übersicht - Eine Seite zurück

 

Seitenanfang