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In einer neuen Verfügung setzt sich die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main mit den steuerlichen Folgen auseinander, die die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten für eine Gemeinschaftspraxis haben kann. Werden nämlich außer der freiberuflichen Tätigkeit als Arzt auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt, gilt die gesamte gemeinschaftliche Tätigkeit als Gewerbebetrieb. Dieser Grundsatz ist auch in den Fällen der integrierten Versorgung bei Gemeinschaftspraxen zu beachten. Bei der integrierten Versorgung werden zwischen dem Arzt und der Krankenkasse Verträge abgeschlossen, nach denen die Krankenkasse dem Arzt für die Behandlung der Patienten Fallpauschalen zahlt, die sowohl die medi-zinische Betreuung als auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln abdeckt. Diese Pauschalen umfassen damit neben der Vergütung für die freiberufliche Heilbehandlung auch Vergütungsanteile für gewerbliche Tätigkeiten. Werden diese Fallpauschalen mit Gemeinschaftspraxen vereinbart, kann es aufgrund des gewerblichen Anteils (Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln) nach Auffassung der Finanzverwaltung zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte der Gemeinschaftspraxis kommen. Dies gilt auch für die Abgabe von Faktorpräparaten durch ärztliche Gemeinschaftspraxen an Bluter zur Heimselbstbehandlung. Hat die gewerbliche Tätigkeit jedoch nur einen sehr geringen Umfang, verhindert die vom Bundesfinanzhof aufgestellte Geringfügigkeitsgrenze, dass es zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit kommt. Dazu dürfen die gewerblichen Nettoumsatzerlöse eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze nicht übersteigen und außerdem pro Wirtschaftsjahr nicht mehr als 24.500 Euro betragen. Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze gibt es noch einen anderen Ausweg, denn dann kann die gewerbliche Infektion durch die Gründung einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft vermieden werden, die die gewerbliche Betätigung der Gemeinschaftspraxis übernimmt. Dazu muss sich die Tätigkeit der gewerblich tätigen Gesellschaft aber wirtschaftlich und organisatorisch eindeutig von der ärztlichen Tätigkeit der Praxis abgrenzen lassen, insbesondere also eine eigene Buchführung und separate Bankkonten haben. Werden im Rahmen der integrierten Versorgung jedoch Hilfsmittel verwendet, ohne deren Einsatz die ärztliche Heilbehandlung nicht möglich wäre (künstliche Hüftgelenke oder Augenlinsen sowie sonstiger Implantate und Verbrauchsmaterialien), so sind diese derart eng mit der eigentlichen Behandlung verbunden, dass deren Abgabe nicht selbständig betrachtet werden kann. Die Abgabe ist stattdessen Bestandteil der ärztlichen Gesamtleistung. Insoweit erbringt der Arzt eine einheitliche Leistung, bei der die Abgabe von Hilfsmitteln und Medikamenten einen unselbständigen Teil der Heilbehandlung darstellt und eine gewerbliche Tätigkeit, die eine gewerbliche Infizierung herbeiführen würde, nicht gegeben ist.
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