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Schon mehrfach war die Höhe der Erbschaftsteuerfreibeträge für Personen, die im Ausland leben, aber Vermögen im Inland erhalten, Gegenstand von Gerichtsverfahren. Diese Personen haben nach dem Gesetz unabhängig vom Verwandtschaftsgrad nur einen Freibetrag von 2.000 Euro, solange sie nicht die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen. Auch diese Optionsregelung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun aber als europarechtswidrig eingestuft. Das Finanzgericht Düsseldorf, das dem EuGH die Frage vorgelegt hat, hat daraufhin einer Mutter, die ihren Töchtern ein Grundstück in Deutschlang geschenkt hat, aber in Großbritannien lebt, den vollen Freibetrag von 400.000 Euro zugesprochen.
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