Aktuelle Themen
Für die von der Familie selbst genutzte Wohnimmobilie gibt es eine Befreiung von der Erbschaftsteuer. Diese Befreiung setzt unter anderem voraus, dass die Immobilie vom Erben unmittelbar selbst genutzt wird, was immer wieder für Streit mit dem Finanzamt sorgt. So hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Steuerbefreiung nicht in Frage kommt, wenn der Erbe von vornherein aus beruflichen Gründen gehindert ist, die Wohnung selbst zu nutzen. Eine theoretische Selbstnutzungsabsicht genügt nicht. Dieses Urteil wendet die Finanzverwaltung zwar an, stellt aber ausdrücklich klar, dass es für die Befreiung weiterhin unschädlich ist, wenn die Pflegebedürftigkeit des Erben im Zeitpunkt des Erwerbs die Führung eines eigenen Haushalts nicht mehr zulässt oder ein Kind wegen seiner Minderjährigkeit im Zeitpunkt des Erwerbs rechtlich gehindert ist, einen Haushalt selbstständig zu führen. In diesen Fällen liegen objektiv zwingende Gründe vor, die den Erwerber an der Selbstnutzung hindern. Ein weiteres Urteil des Bundesfinanzhofs betrifft die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, die Begünstigung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung auf einen Miterben zu übertragen. Dieser Begünstigungstransfer ist nach dem Urteil auch dann möglich, wenn die Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung erst ca. 15 Monate nach dem Erbfall erfolgt ist. Wegen der Anforderung einer unverzüglichen Selbstnutzung hat der Fiskus hier einen Transfer und eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls nur dann als zeitnah anerkannt, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt. Nach dem Urteil hat die Finanzverwaltung zumindest teilweise Einsehen: Erfolgt die Erbauseinandersetzung erst nach mehr als sechs Monaten, kann der Begünstigungstransfer in begründeten Ausnahmefällen (z. B. aufgrund von Erbstreitigkeiten, Erstellung von Gutachten etc.) gewährt werden. Der Erbe muss dann aber die Gründe darlegen, die eine Erbauseinandersetzung innerhalb des Sechsmonatszeitraums verhindert haben. Die Aufweichung der Sechsmonatsfrist in begründeten Fällen gilt analog für den Begünstigungstransfer bei der Steuerbefreiung für Mietwohnungen, Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften. Außerdem stellen die Finanzbehörden klar, dass eine unverzügliche Selbstnutzung des Erwerbers zu eigenen Wohnzwecken vorliegt und damit die Steuerbefreiung für das Familienheim zu gewähren ist, wenn zwar die tatsächliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken unverzüglich beginnt, die Erbauseinandersetzung jedoch erst danach und nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums erfolgt.
|
||