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Setzt die Handwerkskammer über viele Jahre hinweg einheitlich einen Zusatzbeitrag auf der Grundlage des drei Jahre vor dem Beitragsjahr erzielten Gewinns fest, kann ein Handwerksbetrieb für die Zusatzbeiträge der nächsten drei Jahre nach dem Bilanzstichtag eine Rückstellung bilden. Für das Finanzgericht Thüringen steht fest, dass die langjährig unveränderte Festsetzungspraxis der Handwerkskammer eine hinreichend konkrete Verpflichtung zur Zahlung der künftigen Zusatzbeiträge begründet. Allerdings hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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