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Im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes ist eine Wohnungsüberlassung nur dann unentgeltlich, wenn für sie keinerlei Entgelt gezahlt wird. Ein zinsverbilligtes Darlehen durch einen Angehörigen, dem Sie die Wohnung überlassen haben, stellt aber ein Entgelt dar. Hat der Wohnungsnutzer Ihnen als Wohnungseigentümer ein zinsverbilligtes Darlehen (als zinsverbilligt gelten Darlehen aus steuerlicher Sicht, wenn der Zinssatz unter 5,5 % p.a. liegt) gewährt und steht dieses Darlehen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Wohnungsüberlassung, so liegt eine förderungsschädliche Gegenleistung vor. Gegenleistungen gleich welcher Art sind in Bezug auf die Eigenheimzulage förderungsschädlich.
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