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Beim Verkauf von Waren über Internet-Handelsplattformen wie eBay, amazon & Co. lauern zahlreiche steuerliche Stolperfallen. Betroffen sind natürlich Unternehmer, die sich ohnehin mit den steuerlichen Aspekten des Onlinehandels auseinandersetzen müssen. Aber auch Privatleuten, die eine Sammlung auflösen wollen oder aus anderem Grund in größerem Umfang Dinge verkaufen, droht Ungemach mit dem Finanzamt. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe beispielsweise weist darauf hin, dass professionelle Händler oft den umsatzsteuerpflichtigen Erlös zu niedrig berechnen und erklären. Grund dafür sind die Verkaufsgebühren, die die Handelsplattformen regelmäßig mit dem Verkaufserlös verrechnen. Ausgezahlt wird dann nur der um die Gebühren gekürzte Betrag. Wer bei der Umsatzsteuer nur diesen Betrag ansetzt, weist den Erlös daher zu niedrig aus. Für die Umsatzsteuer ist immer der volle Verkaufspreis anzusetzen, den der Käufer bezahlt hat. Die Verrechnung mit den Gebühren spielt keine Rolle. Auch Gebühren für die Zahlungsabwicklung bei PayPal und anderen Dienstleistern haben keinen Einfluss auf den umsatzsteuerpflichtigen Verkaufserlös. Diese wirken sich nur auf den Gewinn aus und sind als normaler Aufwand bei den Nebenkosten des Geldverkehrs zu erfassen. Bei den Verkaufsgebühren lauert noch eine zweite Steuerfalle, die in der Umsatzsteuererklärung zu beachten ist: Werden die Gebühren von einer Firma in Rechnung gestellt, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist - was unter anderem bei eBay und amazon der Fall ist -, gilt eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Der Händler muss also auch die Umsatzsteuer auf die Verkaufsgebühren selbst berechnen und ans Finanzamt abführen. Wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, hebt sich die Zahlungsverpflichtung aber mit dem gleichzeitig möglichen Vorsteuerabzug wieder auf. Eine Falle anderer Art droht Privatleuten und Unternehmern, die Privateigentum verkaufen wollen. Der Bundesfinanzhof und das Finanzgericht Köln haben nämlich in zwei unabhängigen Fällen jeweils den Verkauf einer privaten Sammlung über eBay als unternehmerische Tätigkeit eingestuft. In der Folge mussten beide Verkäufer auf ihren Verkaufserlös Umsatzsteuer abführen und in einem Fall auch Einkommensteuer nachzahlen. In dem Fall, über den das Finanzgericht Köln entscheiden musste, war es der enorme Umfang der Verkäufe, der den Richtern die Entscheidung einfach machte: Hier bestritt der Kläger seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den Verkauf von Bierdeckeln aus der privaten Sammlung seines Vaters über eBay und erzielte damit jährliche Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 Euro. Über mindestens sieben Jahre hinweg führte er die Sammlung durch Zukäufe fort und verkaufte lediglich doppelte Exemplare in weit mehr als 30.000 Verkäufen. Das Finanzamt hat hier nach Meinung des Gerichts zu Recht den erzielten Gewinn mit 20% des Umsatzes geschätzt und gleichzeitig Umsatzsteuer festgesetzt. Weniger eindeutig und damit sehr viel problematischer für andere Steuerzahler ist der Fall, der dem Bundesfinanzhof vorlag. Dort hatte eine selbstständige Finanzberaterin innerhalb von zwei Jahren über eBay mindestens 140 Pelzmäntel verkauft, die aus der Haushaltsauflösung ihrer Schwiegermutter stammen sollten. Als das Finanzamt durch eine anonyme Anzeige Wind von den Verkäufen bekam, setzte es auf den Verkaufserlös von rund 90.000 Euro Umsatzsteuer fest, weil es eine unternehmerische Tätigkeit sah. Während die Verkäuferin in der ersten Instanz mit ihrer Klage gegen die Steuerfestsetzung noch erfolgreich war, hat beim Bundesfinanzhof das Finanzamt Recht bekommen. Der kommt nämlich zu dem Ergebnis, dass der Verkauf hier nichts mit der Tätigkeit eines privaten Sammlers zu tun hat, weil die Verkäuferin nicht eigene, sondern fremde Pelzmäntel verkauft hat, auch wenn es sich um das Eigentum eines Familienmitglieds handelt. Außerdem seien Pelzmäntel keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände, was ebenfalls eine Rolle spielt. Leider gibt der Bundesfinanzhof keine konkreten Kriterien vor, ab wann eine steuerpflichtige unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Er stellt nur allgemein fest, dass ein maßgebliches Beurteilungskriterium darin besteht, dass der Eigentümer aktive Schritte zur Vermarktung unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleister. Solche Maßnahmen erfolgen normalerweise nicht im Rahmen der Verwaltung von Privatvermögen, sodass der Verkauf in einem solchen Fall nicht als bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber angesehen werden kann. Auch die Dauer des Zeitraums, über den Verkäufe erfolgen, die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen sind relevant bei der Beurteilung des Einzelfalls und neben anderen Gesichtspunkten bei dieser Prüfung berücksichtigt werden können. Das größte Problem an dem Urteil - zumindest für Unternehmer - ist aber, dass der Bundesfinanzhof in seinem Urteil auch auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Bezug nimmt, nach der ein Steuerzahler, der eine umsatzsteuerpflichtige Haupttätigkeit ausübt, auch für jede weitere, gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit als Steuerpflichtiger anzusehen ist. Diese Sichtweise geht weit über das nationale Umsatzsteuerrecht und die bisherige Handhabung durch den Fiskus hinaus. Der Bundesfinanzhof hat aber offen gelassen, inwieweit diese Entscheidung für den Privatverkauf über eBay & Co. relevant ist, und nur angedeutet, dass es in einem anderen Fall, in dem sich die Steuerpflicht nicht schon aus anderen Umständen ergibt, relevant sein könnte. Konkreter geworden ist da das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, das sich im Fall eines anderen eBay-Händlers bereits explizit auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs berufen und die Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen hat. Wer bereits aufgrund einer anderweitig ausgeübten Tätigkeit als Unternehmer gelte, sei auch bei weiteren, nur gelegentlich ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten ein Unternehmer. Für das Gericht war klar, dass es der Unternehmereigenschaft nicht widerspricht, wenn der Händler den Verkaufsgegenstand mit seinen privaten Mitteln erworben hat. Neben dem vom Bundesfinanzhof explizit genannten Kriterium, ob ein händlertypisches Verhalten vorliegt, kommt es für eine Umsatzsteuerpflicht also letztlich auch darauf an, ob der Verkäufer schon einer unternehmerischen Haupttätigkeit nachgeht, ob er eine echte Sammlung oder nur Gegenstände ohne erkennbaren Zusammenhang verkauft, und ob er die verkauften Gegenstände selbst gekauft und gesammelt hat oder ob es sich um fremdes Eigentum handelt. So oder so ist es auf keinen Fall eine gute Strategie, den Kopf in den Sand zu stecken und zu hoffen, das Finanzamt wird von den Verkäufen schon nichts mitbekommen. Das Niedersächsische Finanzgericht hat nämlich zuletzt entschieden, dass ein Sammelauskunftsersuchen der Finanzverwaltung rechtmäßig ist. Mit dem Auskunftsersuchen wollte das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen von eBay eine Aufstellung darüber, welche Nutzer Verkaufserlöse von mehr als 17.500 Euro pro Jahr erzielt haben und detaillierte Angaben zu den Nutzern sowie den verkauften Artikeln. Weil die Website nicht von der deutschen Tochtergesellschaft, sondern von der luxemburgischen Muttergesellschaft betrieben wird, war das Finanzamt zunächst gescheitert, weil sich eBay erfolgreich auf eine Geheimhaltungsvereinbarung mit der Muttergesellschaft berufen hatte. Diese rein privatrechtliche Vereinbarung hat der Bundesfinanzhof in der Revision aber als unzureichenden Grund gesehen und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, das nun dem Finanzamt Recht gegeben hat.
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