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Es ist grundsätzlich Sache des Vermieters, darüber zu entscheiden, ob und inwieweit Renovierungsarbeiten aus Zeit- oder Geldgründen langsamer oder schneller ausgeführt werden sollen, und ob die Arbeiten in Eigenleistung durchgeführt werden. Irgendwann ist aber die Grenze erreicht: Bei einer Generalsanierung, die sich über mehr als neun Jahre hingezogen hat, und während der keine Wohnung vermietet war, sah der Bundesfinanzhof die Grenze als überschritten an. Das Finanzamt sei hier zu Recht nicht mehr von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen und habe damit auch den Werbungskostenabzug streichen dürfen. Der Vermieter hat zwar laut dem Bundesfinanzhof einen inhaltlich angemessenen, aber zeitlich begrenzten Entscheidungsspielraum, in dem er über die Fortführung seiner Vermietungstätigkeit entscheiden muss.
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