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Durch die am 1. August 2002 in Kraft getretene Schadensersatzrechtsreform wurde ein wesentlicher Grundgedanke des bisherigen Schadensersatzrechts geändert. So konnte bisher der Inhaber einer geschädigten Sache vom Schädiger die Reparatur der Sache verlangen. Dies bedeutete die Wiederherstellung des Zustands vor dem schädigenden Ereignis, die so genannte Naturalrestitution. Alternativ konnte der Geschädigte aber auch den Geldbetrag vom Schädiger verlangen, der für eine fachmännische Reparatur der Sache erforderlich ist. Ein erneutes "Behandeln" der Sache durch den Schädiger wurde dem Geschädigten somit nicht zwangsweise auferlegt. Allerdings musste bei der Berechnung der (fiktiven) Reparaturkosten der Gegenstand nicht wirklich repariert werden. Somit konnte der Geschädigte immer den vollen Reparaturwert geltend machen, unabhängig davon, ob er die Reparatur überhaupt nicht oder nur eingeschränkt und damit kostengünstiger durchführte. Bedeutung hatte dieses Vorgehen insbesondere im Bereich von Verkehrsunfällen. Auch hier stand es nach bisheriger Rechtslage dem geschädigten Unfallgegner offen, in welcher Weise er den Schaden an seinem Fahrzeug beheben lässt. So konnte der Geschädigte einmal die Reparatur durchführen lassen und die Kosten vom Unfallgegner zurück verlangen. Er konnte aber auch auf der Grundlage eines Sachverständigen-Gutachtens nur den dort ermittelten Reparaturaufwand verlangen, die Reparatur selbst aber entweder gar nicht oder eben zu wesentlich günstigeren Konditionen ausführen lassen. Entscheidend ist dabei gewesen, dass der Reparaturaufwand, der vom Sachverständigen ermittelt worden ist, in voller Höhe und inklusive der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer verlangt werden konnte. Nach neuer Rechtslage ist dies nur noch in der Höhe möglich, in der die Reparatur und Mehrwertsteuer auch tatsächlich anfallen. Zwar kann nach wie vor die Ausführung der Reparatur vom Geschädigten selbst bestimmt werden, nur wird hierbei zunächst nur der mehrwertsteuerbereinigte Betrag als Schadensersatz angesetzt. Die tatsächlich gezahlte Mehrwertsteuer wird der Geschädigte hingegen nur auf Vorlage der Rechnung verlangen können. Insoweit besteht auch noch Unsicherheit, ob angesichts der dann vorliegenden Rechnung noch auf der Grundlage des insoweit fiktiven Sachverständigen-Gutachtens abgerechnet wird. Soweit in diesen Fällen die tatsächliche Reparaturausführung Berechnungsgrundlage ist, würde dies bedeuten, dass eine minderwertige Reparatur dem Geschädigten keinen Barüberschuss in Form des höheren Schadensersatzes einbringt, da ihm lediglich die tatsächlich angefallenen Kosten ersetzt werden. Dabei gelten die ausgeführten Änderungen nicht nur im Verkehrsunfall-Bereich, vielmehr erstrecken sie sich auf alle Schadensfälle, die der moderne Alltag zu bieten hat. Folglich kann es in Zukunft interessanter und eventuell sogar günstiger sein, eine fachmännische Reparatur ausführen zu lassen, da diese, ebenso wie eine kostengünstigere, ersetzt wird. Dabei bestehen im Falle einer ordnungsgemäßen Reparatur die Mangelrechte, ehemals Gewährleistungsrechte, wohingegen solche bei einer günstigeren Reparatur "unter der Hand" wohl kaum einzufordern sein dürften. Folglich drängt die neue Schadensregelung mehr auf die tatsächliche Schadensbehebung, wobei die im Endeffekt günstigste Vorgehensweise den Umständen des Einzellfalls obliegt.
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