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Das Finanzgericht Düsseldorf hält eine Einzelperson, die eine Ein-Mann-Kapitalgesellschaft gründen will, mit einer Vorgründungsgesellschaft für vergleichbar. Der Gründer ist daher für Leistungen zur Vorbereitung und Errichtung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das gilt auch dann, wenn es später tatsächlich nicht zur Gründung der Ein-Mann-Kapitalgesellschaft kommen sollte, solange die Gründungsabsicht zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs objektiv bestanden hat. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass der Gründer zu keinem Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze getätigt hat und auch bei Bezug der Leistung nicht selbst als Einzelunternehmer Umsätze ausführen wollte. Das Gericht sieht keinen sachlichen Grund, dem Gründer einer Ein-Mann-GmbH die umsatzsteuerliche Anerkennung zu verweigern, allerdings muss in der Revision nun der Bundesfinanzhof entscheiden.
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