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Das Bundesverfassungsgericht hat die
bisherige Rechtsprechung zur Vaterschaftsanfechtung durch den
biologischen Vater bekräftigt. Danach ist es ist mit dem Elternrecht des Grundgesetzes vereinbar, den biologischen Vater von der Anfechtung
auszuschließen, um eine bestehende rechtlich-soziale Familie zu
schützen. Dies gilt auch, wenn der mutmaßliche biologische Vater vorträgt, vor und in den Monaten nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut zu haben. In diesem Fall steht ihm aber ein
Recht auf Umgang mit dem Kind zu. Die Verfassungsbeschwerde hatte ein Vater geführt, der überzeugt ist, biologischer Vater einer Tochter zu sein, die in die Ehe ihrer Mutter mit einem anderen Mann hineingeboren wurde. Der Ehemann ist rechtlicher Vater des Kindes. Die Beziehung der Mutter zum mutmaßlichen biologischen Vater endete, als das Kind vier Monate alt war. Seit das Kind elf Monate alt ist, lebt es mit der Mutter, deren Ehemann und mit den minderjährigen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt.
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