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Nicht immer ist auf den ersten Blick klar, wann der Abschreibungszeitraum für ein Wirtschaftsgut beginnt. Zwar ist der Zeitpunkt der Lieferung laut Gesetz auch der Zeitpunkt der Anschaffung, doch zur Lieferung gehört nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts der Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten. Bei komplexeren Wirtschaftsgütern können diese Komponenten durchaus zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf den Erwerber übergehen. Im Streitfall ging es um eine Windkraftanlage, für die der Käufer schon im Jahr 2004 Besitz und Nutzung übernommen und Einspeisevergütungen erhalten hatte. Damit war der Käufer laut dem Urteil aber noch nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Anlage, weil die Gefahr erst im Folgejahr mit der Feststellung der Mängelfreiheit und der Übertragung der Gewährleistungsansprüche gegen die Vorlieferanten auf den Käufer überging. Eine Abschreibung der Anlage war daher erst ab 2005 möglich.
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