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Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gibt es eine Besonderheit für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben. Hier gelten nämlich auch die Zahlungen kurz vor Beginn oder kurz nach Ende des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr geflossen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umfasst das einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen vor Beginn und nach Ende des Kalenderjahres. Damit kommt auch die Zahlung oder Erstattung zur Umsatzsteuervoranmeldung, die bis zum 10. Januar fällig ist, als regelmäßig wiederkehrende Zahlung in Frage. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat erklärt, welche Regeln dabei zu beachten sind. Fälligkeitsverschiebung: Ist eine Umsatzsteuervorauszahlung an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag fällig, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag. In solchen Fällen kann die Zahlung erst im Jahr der tatsächlichen Zahlung als Betriebsausgabe erfasst werden, da die Fälligkeit nicht mehr innerhalb des 10-Tage-Zeitraums liegt. Überweisung: Der Abfluss erfolgt spätestens mit der Belastung des Kontos. Der Abfluss kann aber auch schon mit Eingang des Überweisungsauftrags bei der Bank erfolgen, da der Unternehmer von da ab keine Verfügungsmacht mehr über den weiteren Verlauf hat. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Konto die nötige Deckung aufweist. Bei Erstattungen erfolgt der Zufluss im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Bankkonto. Scheck: Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Übergabe des Schecks. Voraussetzung ist lediglich, dass die Einlösung und Auszahlung bei sofortiger Vorlage des Schecks nicht eingeschränkt sind. Lastschrifteinzug: Bei einer Einzugsermächtigung für das Finanzamt gilt die Zahlung als bereits am Fälligkeitstag abgeflossen, wenn die Voranmeldung fristgerecht eingereicht wird und das Konto eine entsprechende Deckung aufweist. Wann die Abbuchung tatsächlich erfolgt, spielt dann keine Rolle. Bei einer Erstattung erfolgt der Zufluss trotzdem erst mit der Gutschrift. Umbuchung: Eine Umbuchung ist eine Aufrechnung, bei der Abfluss und Zufluss erst mit dem Wirksamwerden der Aufrechnungserklärung erfolgen. Weil dies eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, wird sie mit der Zustellung an den Steuerzahler wirksam. Die zivilrechtliche Rückwirkung der Aufrechnung auf den Aufrechnungszeitpunkt hat darauf keinen Einfluss. Zustimmungsfälle: Ein angemeldeter, aber zustimmungsbedürftiger Steuererstattungsanspruch wird erst mit Bekanntgabe der Zustimmung fällig, was in der Regel konkludent durch die Gutschrift erfolgt. Maßgeblich ist also das Datum der Gutschrift, sofern nicht eine explizite Zustimmungsmitteilung erfolgt.
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