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Rentabilitätsminderung rechtfertigt keine Sonderabschreibung

Auch eine drastische Minderung der erzielbaren Miete rechtfertigt keine Sonderabschreibung auf die Bausubstanz der Immobilie.

Nachdem er ein Ladenlokal erst nach einem Jahr wieder vermieten konnte und die neue Miete um 80 % niedriger ausfiel, wollte der Vermieter eine Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) geltend machen. Weil das Objekt auf die besonderen Bedürfnisse des ehemaligen Mieters zugeschnitten war, sei die Rentabilitätsminderung dauerhaft, was eine AfaA rechtfertigen würde, meinte er.

Doch das Finanzgericht Münster sah das anders. Selbst erhebliche Rentabilitätsminderungen würden keine AfaA rechtfertigen, meint das Gericht. Außerdem sei jedes Mietobjekt in seiner Gestaltung auf einen bestimmten Kundenkreis ausgerichtet. Dem Vermieter bleibt jetzt nur noch die Hoffnung auf das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof.



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