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Grundsätzlich ist der Erbschaftsteuerbescheid den Erben bekannt zu geben. In den Fällen der Testamentsvollstreckung knüpft die Bekanntgaberegelung jedoch an die Steuererklärungspflicht des Testamentsvollstreckers und die weitere Verpflichtung zur Bezahlung der Erbschaftsteuer an: In diesen Fällen ist der Erbschaftsteuerbescheid also dem Testamentsvollstrecker bekannt zu geben. Inhaltsadressaten des Erbschaftsteuerbescheids bleiben jedoch die Erben, Sie allein sind auch zur Anfechtung befugt. Daraus wird auch gefolgert, dass eine Einspruchsentscheidung zu einem Erbschaftsteuerbescheid nicht dem Testamentsvollstrecker, sondern den Erben bekannt zu geben ist. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Testamentsvollstrecker den Einspruch als Bevollmächtigter der Erben eingelegt hat.
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