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Bis 1998 unterlagen Veräußerungsgewinne durch eine Betriebsaufgabe nur dem halben Steuersatz. Von 1999 bis 2000 galt die Fünftel-Methode. Ab 2001 wurde der halbe Steuersatz in einer modifizierten Form wieder eingeführt. Die mit der Einführung 1999 verbundene Rückwirkung ist Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof. Ein weiteres Verfahren ist vor dem Finanzgericht Köln anhängig, bei dem es um die Anwendung der Fünftel-Methode in den Jahren 1999 und 2000 geht. Das Finanzgericht Düsseldorf hat erhebliche Zweifel an der für die Jahre 1999 und 2000 geltenden Gesetzesfassung geäußert und Aussetzung der Vollziehung angeordnet. Die von der Finanzverwaltung gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde ist ebenfalls vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Die Finanzverwaltung gewährt in Parallelfällen Aussetzung der Vollziehung, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellt.
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