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Für die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags ist es unter anderem notwendig, die Investitionsabsicht glaubhaft zu machen. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass auch bei noch in Gründung befindlichen Betrieben nicht zwingend eine verbindliche Bestellung des anzuschaffenden Wirtschaftsguts noch im Wirtschaftsjahr der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags für den Nachweis der Investitionsabsicht notwendig ist. Andererseits hält der Bundesfinanzhof allein die Einholung von Kostenvoranschlägen oder die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung über das Thema der geplanten Investition als Nachweis der erforderlichen Investitionsabsicht noch nicht für ausreichend, weil sie für den Unternehmer mit keinen Kosten verbunden und damit risikolos sind. Auch Unternehmer, die tatsächlich gar keine Investition beabsichtigen, könnten dem Finanzamt schließlich Kostenvoranschläge oder Darlehensanfragen vorlegen, ohne dass ihnen dadurch ein besonderer Aufwand entstünde. Im Streitfall ließ der Bundesfinanzhof diese Handlungen trotzdem als Nachweis der Investitionsabsicht gelten, weil die geplante Photovoltaikanlage - noch dazu von demselben Unternehmen, das den Kostenvoranschlag erstellt hatte, und weitgehend zu den Bedingungen dieses Kostenvoranschlags - tatsächlich installiert worden ist. Außerdem waren die verschiedenen Schritte hier zeitlich sehr eng aufeinander gefolgt.
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