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Ein pensionierter Beamter, der als Rechtsbeistand, Schriftsteller und Dozent tätig ist, stritt sich vor dem Bundesfinanzhof mit dem Finanzamt um die Ausgaben für sein häusliches Arbeitszimmer. Der Fall hat damit gleich mehrere Besonderheiten, zu denen der Bundesfinanzhof jetzt Stellung genommen hat, und die insbesondere für andere Freiberufler relevant sein können. Zunächst hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass das häusliche Arbeitszimmer selbst dann noch den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bilden kann, wenn die außerhäuslichen Tätigkeiten zeitlich überwiegen, aber im Verhältnis zu den im Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung sind. Der Mittelpunkt von Vortrags- und Lehrtätigkeiten liegt allerdings am jeweiligen Veranstaltungsort und nicht im Arbeitszimmer des Dozenten, selbst wenn dort ein erheblicher Teil der Vorbereitung erfolgt. Das gilt selbst dann, wenn der Dozent anlässlich von Seminaren im Wesentlichen organisatorische und moderierende Funktionen ausübt. Übt ein Steuerzahler mehrere unterschiedliche Tätigkeiten aus, ist es nicht erforderlich, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt jedweder oder jeder einzelnen Tätigkeit bilden muss. Es muss aber für jede Tätigkeit der jeweilige Betätigungsmittelpunkt bestimmt werden, damit auch der Mittelpunkt der Haupttätigkeit feststeht. Dieser gilt dann gleichzeitig als Mittelpunkt der Gesamttätigkeit des Steuerzahlers. Dabei ist das Verhältnis der Einnahmen aus den unterschiedlichen Tätigkeiten ein zulässiges Indiz für die Bestimmung der Haupttätigkeit und damit des Mittelpunktes der gesamten Tätigkeit.
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