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Bei Fernabsatzgeschäften muss der Verkäufer den Verbraucher über ein bestehendes Widerrufsrecht mit einer Widerrufsbelehrung informieren. Diese Widerrufsbelehrung muss neben den Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrechts auch Namen und Anschrift desjenigen enthalten, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist. Eine Postfachadresse ist dabei als Angabe völlig ausreichend, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, warum ein Verkäufer zwingend eine Hausanschrift in der Widerrufsbelehrung angeben müsste. Auslöser dieser Klage war der Widerruf eines Kunden, der den Vertrag mit einem neuen Erdgaslieferanten rund einen Monat nach Vertragsschluss widerrufen wollte. Damit hatte der Kunde die zweiwöchige Widerrufsfrist deutlich überschritten. Er argumentierte aber, dass der Vertrag keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung enthalten habe, weil darin nur eine Postfachadresse angegeben war, und somit die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Stimmt nicht, meint der Bundesgerichtshof: Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen.
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