blue5x5trans.gif (58 Byte)
Aktuelle Themen

Gebühr für Rückzahlung von Prepaid-Guthaben ist unzulässig

Für die Auszahlung des Restguthabens eines Prepaid-Vertrags darf ein Mobilfunkanbieter keine Extra-Gebühr verlangen.

Ein Mobilfunkanbieter darf in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Gebühr für die Auszahlung des Restguthabens bei der Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages verlangen. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein der Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen einen Mobilfunkanbieter stattgegeben. Der Bundesverband störte sich gleich an mehreren Gebühren, die in den AGB des Anbieters festgelegt waren, darunter 6 Euro für die Auszahlung des Guthabens sowie eine Mahngebühr von 9,95 Euro und eine Gebühr für Rücklastschriften von 19,95 Euro.

Diese Klauseln hält das Gericht für unwirksam, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Der Kunde hat nach Beendigung des Mobilfunkvertrages schließlich einen Anspruch auf Rückzahlung eines Prepaid-Guthabens, auch ohne dass dies in den Vertragsbedingungen gesondert geregelt ist. Damit ist die Auszahlung des Restguthabens keine echte Leistung, für die der Mobilfunkanbieter ein Entgelt verlangen kann. Der Anbieter versucht über das Entgelt Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abzuwälzen. Dies ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar, meint das Gericht.

Mit den anderen Gebühren war das Gericht ebenfalls nicht einverstanden. Gebühren von 9,95 Euro pro Mahnung und 19,95 Euro pro Rücklastschrift seien überhöht, weil sie den üblicherweise zu erwartenden Schaden übersteigen. Selbst bei großzügigster Behandlung ergibt sich nicht im Ansatz ein Betrag von 9,95 Euro pro Mahnschreiben. Bei einer Rücklastschrift ergeben sich Bankgebühren in Höhe von höchstens 8,11 Euro. Hinzu kämen als Schaden aufgrund der Rücklastschrift allenfalls noch die Kosten für Ausdruck und Versand eines Kundenanschreibens, falls nicht ohnehin bereits eine Mahnung erfolgt.



Übersicht - Eine Seite zurück

 

Seitenanfang