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Nachdem das Finanzamt die Gartenarbeiten nicht zum Steuerabzug zulassen wollte, zog eine Familie vor Gericht. Das Finanzamt argumentierte, in diesem Fall dienten die Handwerkerleistungen nicht der Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung, sondern der Herstellung des Gartens. Der Bundesfinanzhof sah das anders: Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gibt es auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten. Dabei ist es ohne Belang, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.
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