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Mit dem Tod eines längere Zeit arbeitsunfähigen Arbeitnehmers erlischt dessen Urlaubsanspruch, ohne dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für seine Erben entsteht. Urlaub, sagt das Bundesarbeitsgericht, ist ein höchstpersönlicher Anspruch gegenüber einem Arbeitgeber. Dieser Anspruch kann weder veräußert noch anderweitig auf Dritte übertragen werden, weshalb auch mit dem Tod kein Abgeltungsanspruch entstehen kann.
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