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In vielen Studiengängen werden die Studienplätze auf der Grundlage der Abiturnote vergeben. Das führt aber in besonders gefragten Studiengängen wie Medizin dazu, dass Bewerber, deren Abiturnote nicht überdurchschnittlich gut ist, ohne erhebliche Wartezeiten keine Chance auf Zulassung zum Studium haben. Doch zu lange darf die Wartezeit auch nicht sein, sonst wird die Zugangsbeschränkung zum Studium verfassungswidrig, weil sie die Grundrechte des Studienbewerbers auf Teilhabe verletzt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat daher die Stiftung für Hochschulzulassung, die ehemalige ZVS, verpflichtet, vier Studienbewerber vorläufig zum Medizinstudium zuzulassen. Alle Antragsteller hatten zum Wintersemester 2011/12 keinen Studienplatz bekommen, obwohl sie bereits seit sechs Jahren auf eine Zulassung warten. Vor dem Hintergrund entsprechender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Numerus Clausus aus den siebziger Jahren sah das Gericht die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen überschritten und sprach den Antragstellern vorläufig einen Studienplatz zu. Zwar sei es nicht zu beanstanden, wenn bei der Vergabe von Medizinstudienplätzen in erster Linie auf die Abiturnote abgestellt werde. Auch Bewerber mit schwächeren Abiturnoten müssten aber zumindest eine realistische Chance auf Zulassung haben. Das ist aber bei Wartezeiten von mehr als sechs Jahren nicht mehr der Fall, meint das Gericht.
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