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Das Erbschaftsteuerrecht unterscheidet bei geerbtem Vermögen nicht danach, wie das Vermögen zuvor gebildet worden ist. Frühere Zuwendungen des Erben an den Erblasser spielen also keine Rolle, und daher ist die Leistung aus einer Lebensversicherung auch dann erbschaftsteuerpflichtig, wenn der Erbe die Versicherungsbeiträge früher selbst zugunsten des Erblassers gezahlt hat, meint das Finanzgericht Düsseldorf.
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