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Vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die Finanzverwaltung bestätigt bekommen, dass in der Steuererklärung eine deutlich überhöhte Entfernungsangabe bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Steuerhinterziehung sein kann. Das Finanzamt hatte in dem Fall nämlich rückwirkend die Steuerbescheide für 10 Jahre geändert, nachdem es die überhöhte Entfernung bemerkt hatte. Weil eine Steuerhinterziehung vorliege, gelte die verlängerte Festsetzungsfrist von 10 Jahren, argumentierte das Finanzamt und hat Recht bekommen. Der Steuerzahler kann dem Finanzamt nicht ohne Weiteres entgegen halten, es hätte die fehlerhaften Angaben bemerken müssen, meint das Gericht.
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