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In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es unter anderem, dass Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden. Doch das sieht der Bundesgerichtshof anders: Auch bei Internet-Geschäften gelten die Regeln des Stellvertretungsrechts, nach denen eine Erklärung den Namensträger nur dann verpflichtet, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt oder vom Namensträger nachträglich genehmigt wurde. Allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontodaten eines eBay-Mitgliedskontos hat hingegen noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich Erklärungen zurechnen lassen muss, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegeben hat. Daran ändern auch die AGB von eBay nichts, denn die sind jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart und haben daher keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ein eBay-Mitglied haftet also nicht dafür, wenn ein anderer unbefugt mit diesem Konto Angebote in eBay einstellt. Geklagt hatte ein erfolgloser Käufer, der von der Kontoinhaberin des missbrauchten Kontos Schadensersatz forderte. Mit dem Konto wurde eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Startgebot von 1 Euro zum Verkauf angeboten. Der Kläger gab in dieser Auktion ein Maximalgebot von 1.000 Euro ab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende und forderte daher die Kontoinhaberin zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung auf, deren Wert er mit 33.820 Euro bezifferte. Nach erfolglosem Ablauf der dafür gesetzten Frist verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 Euro. Die Kontoinhaberin gab dagegen an, das Angebot sei ohne ihre Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf eBay eingestellt worden. Vom Bundesgerichtshof wurde ihr nun bestätigt, dass sie in diesem Fall nicht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist.
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