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Wer arbeitslos ist und sich selbstständig macht, kann die Arbeitslosenversicherung freiwillig fortsetzen, um Ansprüche auf Arbeitslosengeld zu erhalten. Der Beitritt zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung muss nicht nur innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Tätigkeit erfolgen, auch die Beiträge müssen regelmäßig bezahlt werden. Sind die Beiträge für mehr als drei Monate überfällig, endet die Mitgliedschaft in der Arbeitslosenversicherung automatisch. Die Arbeitsagentur darf das Versicherungsverhältnis dann nämlich auch ohne vorherige Mahnung beenden. Dem Bundessozialgericht genügt ein entsprechender Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzugs im Merkblatt das der Existenzgründer bei seiner Anmeldung erhält. Eine Betreuungspflicht über die Information im Merkblatt hinaus besteht für die Arbeitsagentur nicht. Auch die Krankheit des Existenzgründers entbindet ihn nicht davon, an die regelmäßige Zahlung der Beiträge zu denken. Er hätte eben einen Dauerauftrag einrichten oder eine Einzugsermächtigung erteilen sollen, um die regelmäßige und rechtzeitige Zahlung sicherzustellen, meint das Bundessozialgericht.
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